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Glühwein - das Richtige für die kalte Jahreszeit Glühwein - das Richtige für die kalte Jahreszeit
Ob mit oder ohne Schuss - das ideale Getränk in der kalten Jahreszeit.
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Glossar / Lexikon

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Babassuamide DEA

Ursprung: div. Quellen
Zweck: Fettkörper
Siehe Bildung von Nitrosaminen
Bewertung: 4 Siehe Bildung von Nitrosaminen
Eintrag erstellt am: 26/11/04, Letzte Änderung: 18/9/12
Bild Blutwurz

Blutwurz


Die Blutwurz ist eine ausdauernde krautige Pflanze, die Wuchshöhen von meist 10 bis 30 (5 bis 50) Zentimeter erreicht. Sie wächst aus einem kräftigen und kriechenden Rhizom, das einen Durchmesser von 1 bis 3 cm hat, verholzt und innen blutrot ist. Der aufrechte bis niederliegende Stängel ist oben mehrästig, beblättert und unterschiedlich behaart. Die lang gestielten Rosettenblätter sind dreiteilig (selten einzelne vier- bis fünfteilig), grob und gezähnt, im Gegensatz zu den sitzenden bis kurzgestielten Stängelblättern, die immer dreiteilig sind. Es sind drei bis fünf große Nebenblätter vorhanden, deshalb erscheinen die Laubblätter mehrteilig.


Blüte mit vier Kronblättern.Die auf langen Stielen einzeln in den Blattachseln entspringenden Blüten weisen einen Durchmesser von etwa 1 Zentimeter auf. Die Kelchblätter sind mehr oder weniger so lang wie Kronblätter. Die meist vier (zuweilen auch fünf oder sechs) gelben Kronblätter sind frei, verkehrt herzförmig und 4 bis 5 mm lang.

Die Blütezeit reicht von Mai bis Oktober. Die Bestäubung erfolgt durch Insekten.
Link: http://de.wikipedia.org/wiki/Blutwurz
Eintrag erstellt am: 11/7/13,

Branntweinmonopol


Das deutsche Branntweinmonopol beruht auf dem Gesetz über das Branntweinmonopol vom 08.04.1922 mit zahlreichen Änderungen. Zum Monopolgesetz sind im Verordnungsweg Ausführungsbestimmungen erlassen mit Anlagen, u. a. die Brennereiordnung und die inzwischen aufgehobene Branntweinverwertungsordnung. Die Ausführungsbestimmungen werden durch die von der Monopolverwaltung bekannt gemachten "Chemisch-Technischen Bestimmungen", die "Alkoholverordnung", die "Branntweinsteuerverordnung" sowie die Branntweinmonopolverordnung ergänzt.

Nach § 4 Branntweinmonopolgesetzes ist für die Verwaltung des Monopols die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (BMonV) zuständig. Die BMonV steht unter der Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Die BMonV besteht aus dem Bundesmonopolamt (BM0nA) und der Verwertungsstelle (VSt). An der Spitze der BMonV steht ein Präsident, der nach § 7 BranntwMonG die BMonV hei allen Rechtshandlungen und Rechtsstreitigkeiten zu vertreten hat.

Das BMonA hat im Wesentlichen die hoheitsrechtlichen Aufgaben der BMonV zu erfüllen. Die VSt führt die kaufmännischen Geschäfte der BMonV und hat ihren Sitz - ebenso wie das BMonA - in Offenbach am Main. Der Hauptverwaltung in Offenbach sind eine ganze Anzahl von Außenabteilungen angegliedert, die wiederum mit monopoleigenen Lagern sowie teilweise mit Reinigungsanstalten verbunden sind.

Der BMonV obliegt die Aufsicht in den von ihr selbst oder für ihre Rechnung betriebenen Reinigungsanstalten, Lagern und sonstigen Betrieben, in denen Branntwein gelagert, bearbeitet oder abgegeben wird (Monopolbetriebe), sowie die Erhebung und Verwaltung der Monopoleinnahmen und die Buchprüfung.

Das Branntweinmonopol ist seinem Inhalt nach eine "Marktordnung für Äthylalkohol mit agrar- und sozialpolitischen Zielsetzungen. Seiner Form nach ist es nach den Artikeln 105, 106 und 108 des Grundgesetzes ein Finanzmonopol. Aufgabe des Monopols ist es u. a., dem Staat Einnahmen zu verschaffen, wobei Haupteinnahmequelle die Branntweinsteuer ist. Neben den fiskalischen Aufgaben fördert die BMonV die Alkoholerzeugung insbesondere in den ländlichen Gebieten im Interesse der Hebung der Bodenkultur.

Das wirtschaftspolitische Ziel des Monopols besteht darin, die inländische Wirtschaft mengen- und sortenmäßig mit dem benötigten Agraralkohol zu einem angemessenen Preis zu versorgen.
Das deutsche Branntweinmonopol umfasst - z.T. eingeschränkt - die Übernahme des im Monopolgebiet hergestellten ablieferungspflichtigen Alkohols, die Einfuhr von hochprozentigem Alkohol aus Drittländern, die Reinigung von Alkohol sowie die Verwertung des übernommenen Alkohols durch Verkauf.

Monopolgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Nach § 4 der Branntweinmonopolverordnung ist die BMonV befugt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit Verwaltungsvorschriften zur Auslegung und Anwendung des Gesetzes zu erlassen.

Das sozialpolitische Ziel des Monopols ist es, die zahlreich vorhandenen Klein- und Mittelbetriebe (Abfindungsbrennereien und Stoffbesitzer) durch gezielte Maßnahmen zu erhalten.

In Deutschland gibt es ca. 30.000 Abfindungsbrennereien und ca. 200 000 Stoffbesitzer, welche in ihren Bemühungen um den Erhalt von Kulturlandschaft und ihrer bäuerlichen Existenz, durch das Branntweinmonopolgesetz unterstützt werden.
Eintrag erstellt am: 28/6/13,

Brantwein


Der Begriff wird als Bezeichnung sehr unterschiedlicher Erzeugnisse gebraucht und ist somit mehrdeutig.
Es ist zu unterscheiden:

1. Branntwein im Sinne des Branntwein Monopol Gesetzes,
2. Branntwein als extraktarme Spirituose,
3. Branntwein laut VO (EWG) Nr. 1576/89 als Ergebnis der Destillation von Wein.

1. Weder im Branntwein Monopol Gesetzes noch in dessen Ausführungsverordnungen ist eine klare Begriffsbestimmung für Branntwein enthalten. Dem § 103a Branntwein Monopol Gesetzes ist zu entnehmen, was Branntwein nicht ist, nämlich Wein, Likörwein, weinhaltige und weinähnliche Getränke sowie alkoholhaltige Fruchtsaftaromen. Weiter noch gingen inzwischen aufgehobene Bestimmungen zu § 159a Branntwein Monopol Gesetzes und zu § 2 Ersatzsteuerordnung durch Ausschluss von Schaumwein und schaumweinähnlichen Getränken, Bier und bierähnlichen Getränken vom Branntweinhegriff.
Der Bundesfinanzhof hat im Urteil vom 22.3.1956 (Vz 76. S4 U) als Branntwein im Sinne des Monopolgesetzes solche Erzeugnisse angesehen, die - ohne Rücksicht auf Gewinnungsart und Aggregatzustand -Athylalkohol als wertbestimmenden Anteil enthalten, sofern nicht für das Erzeugnis, wie z. B. für Bier, Wein oder Schaumwein, besondere Bestimmungen gelten oder das Erzeugnis nach Sprach- und Handelsgebrauch nicht als Branntwein angesprochen werden kann. Er hat dementsprechend in einer Behandlung, durch die aus einem gezuckerten Obstwein mit etwa 14% Vol. Alkohol eine alkoholische Flüssigkeit von ausdruckslosem Geruch und Geschmack erhalten wurde, die trotz noch wahrnehmbarer Aromastoffe keine Obstweineigenart mehr besaß, eine anzumeldende Herstellung monopolpflichtigen Branntweins erblickt.

Branntwein im Sinne des Branntwein Monopol Gesetzes kann daher zusammenfassend als ein Erzeugnis beschrieben werden, das Äthylalkohol enthält, der nach dem Branntwein Monopol Gesetzes besteuert wird.

2. Die "Begriffsbestimmungen für Branntwein und Spirituosen" geben in Art. 13 folgende Definition:
Branntweine sind extraktfreie oder extraktarme Spirituosen mit oder ohne Geschmackszutaten. Hier wird der Begriff als Gegenpol zum Likör gebraucht.
Durch Art.1 ist klargestellt, dass der Branntwein auf destillativem Wege gewonnen sein muss und die Ausgangsrohstoffe der Landwirtschaft entstammen.

3. Durch die VO (EWG) Nr. 1576/89 wird die Bezeichnung Branntwein den Erzeugnissen vorbehalten, die durch Brennen von Wein oder Brennwein oder durch nochmalige Destillation der so gewonnenen Destillate hergestellt wurden. Die Abtriebsgrenze liegt in beiden Fällen unter 86% Vol. Der Gehalt an flüchtigen Nebenbestandteilen muss mindestens 125 g/hl r. A, an Methanol höchstens 200 g/hl r. A betragen. Der Mindestalkoholgehalt wurde auf 37,5% Vol. festgelegt.
Das Wort Branntwein bekommt damit seine ursprüngliche Bedeutung zurück; durch den in Artikel 5 der VO enthaltenen Bezeichnungsvorbehalt werden alle nicht der oben genannten Definition von Branntwein entsprechenden, aber so benannten Spirituosen umbenannt werden müssen.
Eintrag erstellt am: 28/6/13,
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